Angaben in Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen
Wird ein Gebäude oder Nutzungsobjekt in Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen, wie z.B. Zeitungsinseraten oder Inseraten in elektronischen Medien, angeboten, muss der Verkäufer bzw. Vermieter oder Verpächter bzw. der beauftragte Immobilienmakler in der Anzeige den Heizwärmebedarf (HWB) und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor (f GEE) angeben.
Da es sich bei dem Gesamtenergieeffizienz-Faktor um eine Neuschöpfung handelt, reicht die Angabe des Heizwärmebedarfs im Inserat dann aus, wenn der Verkäufer oder Vermieter zur Erfüllung seiner Vorlage- und Aushändigungspflicht einen noch nach früherer Rechtslage erstellten Energieausweis heranziehen will (was zulässig ist, wenn es sich um einen höchstens zehn Jahre alten und im Einklang mit der früheren Gebäuderichtlinie erstellten Energieausweis handelt).
Rechtsgrundlagen
- Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012)
- Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2010/31/EU (Gebäuderichtlinie)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.
Abgenommen durch: Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz