Umweltinformation – Mitteilungsbeschränkungen

Trotz der freien Zugänglichkeit bestimmter Informationen gibt es Einschränkungen der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflicht aus besonderen Gründen.

In folgenden Fällen besteht keine Verpflichtung zur Weitergabe von Umweltinformationen (sogenannte Mitteilungsschranken):

  • die gewünschten Informationen beziehen sich auf interne Mitteilungen
  • das Ansuchen auf Zugang zu Umweltinformationen wurde missbräuchlich gestellt
  • das Ansuchen ist zu allgemein
  • das Ansuchen bezieht sich auf Material, das gerade vervollständigt wird, auf noch in Bearbeitung befindliche Schriftstücke oder auf nicht aufbereitete Daten

Neben den jedenfalls frei zugänglichen Informationen können auch alle anderen zur Verfügung gestellt werden, sofern ihre Bekanntgabe sich nicht negativ auf die folgenden Punkte (sogenannte Ablehnungsgründe) auswirkt bzw. keine Mitteilungsschranken vorliegen:

  • internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der umfassenden Landesverteidigung
  • den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen
  • die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, die nach dem Datenschutzgesetz und der Datenschutz-Grundverordnung schutzwürdig sind
  • Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt werden
  • Rechte an geistigem Eigentum
  • die Vertraulichkeit von Beratungen durch informationspflichtige Stellen
  • laufende Gerichtsverfahren, eine faire Verhandlungsführung oder straf- oder disziplinarrechtliche Untersuchungen einer Behörde

Das Gesetz sieht vor, dass die oben angeführten Mitteilungsbeschränkungen eng auszulegen sind. Entscheidend ist im Einzelfall auch, ob ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen besteht. Das ist vor allem der Fall, wenn die gewünschten Informationen den Schutz

  • der Gesundheit,
  • vor schweren Umweltbelastungen oder
  • der Rechte und Freiheiten anderer

betreffen.

Rechtsgrundlagen

§ 6 Umweltinformationsgesetz (UIG)

Letzte Aktualisierung: 26. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie