Rasenmähzeiten in Tirol

Gemeinden mit Anfangsbuchstaben M 

Hinweis

Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

 

Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Tirol wieder.

Gemeinde

Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

Art der Tätigkeit

Zeiten

 

 

 

 

Mayrhofen 

Verordnung 

Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

ausgenommen:

solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

verboten:

  • täglich
    • 13 bis 15 Uhr
    • 20 bis 8 Uhr

Mieming 

Empfehlung 

Gartenarbeiten mit Elektro- und Motorrasenmähern 

zu unterlassen:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 14 Uhr
    • 20 bis 8 Uhr
  • Sonn- und Feiertags
    • ganztägig 

Mils 

Verordnung 

lärmerregende Haus- und Gartenarbeit 

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 14 Uhr
    • 20 bis 6 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Mühlbachl 

keine Vorgaben 

 

 

Münster 

keine Vorgaben 

 

 

Musau

keine Vorgaben

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion