Allgemeines zur Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren

Die zweite Säule der Aarhus-Konvention setzt sich zum Ziel, die Öffentlichkeit mehr in Entscheidungen, welche die Umwelt betreffen, in folgenden drei Bereichen einzubeziehen:

Eine frühzeitige Beteiligung der betroffenen Bevölkerung an umweltrelevanten Entscheidungsverfahren hat folgende Vorteile:

  • Anpassungsmaßnahmen, Proteste oder andere Formen von Unzufriedenheiten mit Genehmigungen ohne Öffentlichkeitsbeteiligung können vermieden werden.
  • Bürgerinnen/Bürger oder Umweltverbände können durch die vorzeitige Involvierung den Behörden entscheidende Hinweise und Informationen liefern, die für die Planung solcher Projekte von Bedeutung sein können. Somit können Umweltfragen schon in dieser ersten Planungsphase vermehrt miteinbezogen werden.
  • Die verantwortlichen Behörden können durch Anregungen aus der Öffentlichkeit zu erwartende Auswirkungen breiter diskutieren und schließlich ausgewogenere Entscheidungen treffen.
  • Außerdem wird der Entscheidungsprozess für die Öffentlichkeit transparenter und somit nachvollziehbar.

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist es nötig, den Bürgerinnen/Bürgern genügend Informationen sowohl über den Status quo der Umweltbelastungen als auch über geplante Vorhaben mit Auswirkungen auf die Umwelt- und Lebensbereiche zur Verfügung zu stellen. Ersteres wird durch die erste Säule der Aarhus-Konvention (Zugang zu Umweltinformation) sichergestellt. Der zweite Punkt soll durch die im Folgenden beschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung erreicht werden.

Hinweis

Umweltschutzorganisationen und Bürgerinitiativen haben besondere Rechte und Mitwirkungsmöglichkeiten von Umweltschutzorganisationen in Beteiligungsverfahren.

Letzte Aktualisierung: 9. Jänner 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Umweltbundesamt
  • Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie