Pflegestipendium

Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege (auslaufende schulische Ausbildung) und in Sozialbetreuungsberufen

Ab 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen in Höhe von mindestens 1.400 Euro monatlich.

Förderbare Ausbildungen

Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

  • Pflegeassistenz
  • Pflegefachassistenz
  • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege (ausschließlich in der schulischen Form – Eintritte bis Ende 2023 möglich; die Ausbildung an Fachhochschulen ist über die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt (→ Studienbeihilfenbehörde) möglich)
  • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
    • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung

Hinweis

Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

Zielgruppe

Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

  • Arbeitsuchende
  • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
    • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

Voraussetzungen

  • Es sind zwei Jahre seit dem Schul-/Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
  • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
  • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.

Achtung

Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

Stipendium

  • Mindeststandard rund 1.400 Euro monatlich.
  • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
  • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert
  • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird
  • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
  • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

Achtung

Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft