Antragstellung auf Witwenpension
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Witwenpension/die Witwerpension muss beantragt werden. Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen finden sich auf der Seite "Allgemeines zu der Witwenpension".
Betroffene
Witwen/Witwer
Voraussetzungen
- Tod der Ehepartnerin/des Ehepartners ("Versicherungsfall")
- aufrechte Ehe beim Tod der Ehepartnerin/des Ehepartners
Geschiedene haben auch einen Anspruch, wenn die verstorbene Ehepartnerin/der verstorbene Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes unterhaltspflichtig war oder Unterhalt geleistet hat.
Wenn die verstorbene Person nach einer rechtskräftigen Scheidung ohne Urteil, Vergleich oder Vertrag Unterhalt gezahlt hat, hat sie ebenfalls Anspruch, sofern die Ehe zumindest zehn Jahre gedauert hat und zumindest während des letzten Jahres vor dem Tod ein nachweisbarer Unterhalt geleistet wurde. - Vorliegen einer gewissen Mindestanzahl an Versicherungsmonaten der/des Verstorbenen ("Wartezeit")
Todesfall vor dem 27. Lebensjahr → mindestens sechs Versicherungsmonate
Stichtag vor dem 50. Geburtstag → 60 Versicherungsmonate (fünf Jahre) innerhalb der letzten 120 Kalendermonate (zehn Jahre) (Rahmenzeit)
Stichtag nach dem 50. Geburtstag → für jeden Monat nach Vollendung des 50. Lebensjahres verlängert sich die Wartezeit von 60 Versicherungsmonaten um einen Versicherungsmonat. Die Rahmenzeit ist stets doppelt so lang wie die Anzahl der notwendigen Versicherungsmonate bis maximal 180 Versicherungsmonate in den letzten 360 Kalendermonaten
Oder mindestens 180 Beitragsmonate einer Pflicht- oder freiwilligen Versicherung oder mindestens 300 Versicherungsmonate.
Hinweis
Die Wartezeit entfällt bei einem Todesfall, der durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder einen Dienstunfall beim Bundesheer verursacht wurde.
Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten der verstorbenen Person werden für die Wartezeit als Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung berücksichtigt, wenn dafür Beiträge entrichtet werden, ansonsten als Ersatzmonate.
Fristen
Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der/des Versicherten einzubringen, um einen Pensionsanspruch mit dem auf den Todestag folgenden Tag zu erhalten.
Ist die Witwe/der Witwer bei Ablauf der Frist von sechs Monaten nach dem Tod der/des Versicherten minderjährig oder in ihrer/seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, so endet die Frist mit Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit oder mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit.
Bei einer späteren Antragstellung gebührt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung.
Zuständige Stelle
Jener Versicherungsträger, bei dem die/der Verstorbene in den letzten 15 Jahren überwiegend versichert war bzw. von dem die/der Verstorbene die Pension bezogen hat.
Verfahrensablauf
Die Pension muss beantragt werden. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Das Formular ist dann nachzureichen.
Erforderliche Unterlagen
- Formular "Witwen-/Witwerpension – Antrag" (gilt auch für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner)
- Nachweise über Einkünfte der/des Verstorbenen
- Nachweise über Einkünfte der Witwe/des Witwers
Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss dann nachgereicht werden.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Witwen- bzw. Witwerpension (→ Dachverband der österreichischen Sozialversicherung)
Rechtsgrundlagen
- § 361 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (gilt für alle Versicherungsträger)
- § 86 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 55 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- § 51 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Witwen-/Witwerpension – Antrag (gilt auch für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner)
Authentifizierung und Signatur
- Elektronisch: Anmeldung mit Handy-Signatur oder kartenbasierter Bürgerkarte (nur bei der PVA möglich)
- Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
- Persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.
Rechtsbehelfe
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.
Weitere Servicestellen:
Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträger
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit wird in diesem Kapitel nur die Witwenpension/Witwerpension beschrieben. Die Ausführungen gelten jedoch gleichermaßen für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen und hinterbliebene eingetragene Partner.
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Dachverband der Sozialversicherungsträger