Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Für Personen, die vor dem 1. Jänner 2005 Versicherungsmonate erworben haben und am 1. Jänner 2005 unter 50 Jahre alt waren, gilt folgendes:
- Anspruchsvoraussetzungen
Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen basiert jeweils auf den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Allgemeinen Pensionsgesetzes, sofern dies für die Anspruchswerberin/den Anspruchswerber im Vergleich zum Allgemeinen Pensionsgesetz günstiger ist.
Mit 1. Jänner 2024 wird das derzeitige Antrittsalter der Frauen für die Gewährung der Alterspension (60 Jahre) um sechs Monate pro Jahr bis zum Jahr 2033 (65 Jahre) angehoben. Erstmals betroffen von einem erhöhten Antrittsalter sind Frauen mit einem Geburtsdatum ab 2. Dezember 1963 (60 Jahre und sechs Monate) und für Frauen mit einem Geburtsdatum ab 2. Juni 1968 beträgt das generelle Antrittsalter 65 Jahre.
Achtung
Die Korridorpension (Pensionsantritt ab 62 Jahren) ist vorerst nur für Männer relevant, weil das Antrittsalter für die Alterspension für Frauen noch bis zum Jahr 2028 unter 62 Jahren liegt.
Betroffene
Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind
Voraussetzungen
- Regelpensionsalter
- 60 Jahre bei Frauen bis zum Jahr 2024
- 65 Jahre bei Frauen ab dem Jahr 2033
- 65 Jahre bei Männern
- Wartezeit
- 180 Versicherungsmonate (15 Versicherungsjahre) innerhalb der letzten 360 Kalendermonate (30 Jahre) oder
- 180 Beitragsmonate (15 Beitragsjahre) der Pflichtversicherung bzw. der freiwilligen Versicherung ohne zeitliche Lagerung oder
- 300 Versicherungsmonate (25 Versicherungsjahre) bis zum Stichtag.
- Alternativ dazu folgende Wartezeit
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch
Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen oder einer nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Hinweis
Nach dem APG gibt es nur mehr Versicherungszeiten und keine Unterscheidung zwischen Beitrags- und Ersatzzeiten mehr.
Fristen
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.
Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sog. "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Eine Pension muss beantragt werden; Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Authentifizierung und Signatur
Elektronisch: Anmeldung mit ID Austria, Handy-Signatur oder kartenbasierter Bürgerkarte (nur bei der PVA möglich)
Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
Persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.
Rechtsbehelfe
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.
Weitere Servicestellen
Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträgers
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz