Sozialversicherungsbeiträge für ältere Arbeitnehmer

Die Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung), die sowohl Dienstgeberinnen/Dienstgeber als auch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer entrichten müssen, richten sich nach bestimmten Beitragsgruppen. In welche Beitragsgruppe eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer eingestuft wird, hängt grundsätzlich davon ab, welche Art von Beschäftigung vorliegt (z.B. Arbeiterin/Arbeiter bzw. Angestellte/Angestellter (→ USP), freie Dienstnehmerin/freier Dienstnehmer (→ USP), geringfügig Beschäftigte (→USP)).

Besondere Bestimmungen gibt es für ältere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer:

Arbeitslosenversicherungsbeitrag

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung beträgt unabhängig von der Art der Beschäftigung 6 Prozent der Beitragsgrundlage, d.h. des monatlichen Bruttoverdienstes. Die Beiträge werden sowohl für laufendes Entgelt als auch für Sonderzahlungen entrichtet (Dienstgeberanteil: 3 Prozent, Dienstnehmeranteil: 3 Prozent).

Ausnahme: Für Einkommen bis 1.885 Euro brutto wird kein Dienstnehmeranteil mehr eingehoben. Für Einkommen zwischen 1.885 Euro und 2.056 Euro brutto beträgt der Dienstnehmeranteil ein Prozent der Beitragsgrundlage, für Einkommen zwischen 2.056 Euro und 2.228 Euro brutto zwei Prozent (Werte 2023).

Für freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versicherte selbstständig Erwerbstätige, welche die geringste Beitragsgrundlage gewählt haben, gilt analog zur Regelung für Personen mit niedrigem Einkommen ein Beitragssatz von 3 Prozent.

Für ältere Arbeitnehmerinnen/ältere Arbeitnehmer gilt:

Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung endet, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension mit Ausnahme der Korridorpension (Mindestalter, erforderliche Anzahl von Versicherungs- und Beitragsmonaten) erfüllt sind.

Die Arbeitslosenversicherungspflicht endet spätestens mit 63 Jahren (ein Jahr nach dem gesetzlichen Mindestalter für eine Korridorpension).

Auch der IESG-Zuschlag ist von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber zu entrichten bis die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer 63 Jahre alt ist.

Diese Regelungen gelten für Arbeiterinnen/Arbeiter, Angestellte sowie freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer.

Reduzierte Beiträge in der Pensionsversicherung für Personen, die die Voraussetzung für die Alterspension erfüllt haben, jedoch weiterhin beruflich tätig sind

Personen, deren Alterspension (derzeit Frauen 60. Lebensjahr bzw. Männer 65. Lebensjahr) sich wegen Aufschub der Geltungsmachung des Anspruchs erhöht, wird für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf die Dienstgeberin/den Dienstgeber und die versicherte Person entfallenden Beitragsteil aus den Mitteln der Pensionsversicherung getragen. Die Regelung gilt sowohl im ASVG, GSVG als auch BSVG.

Wenn die Pension in der sogenannten Bonusphase (bei Frauen vom vollendeten 60. bis zum vollendeten 63. Lebensjahr und bei Männern vom vollendeten 65. bis zum vollendeten 68. Lebensjahr; ab dem Jahr 2024 wird das Frauenpensionsalter sukzessive an jenes der Männer angepasst, womit sich auch die Bonusphase entsprechend verschieben wird) nicht in Anspruch genommen wird, wird der Anteil der Dienstgeberin/des Dienstgebers und der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers am Pensionsversicherungsbeitrag für den Zeitraum der Bonusphase auf die Hälfte reduziert, das heißt zu 50 Prozent aus Mitteln der Pensionsversicherung getragen.

In gleicher Weise wird der Eigenanteil der selbständig Erwerbstätigen am Pensionsversicherungsbeitrag herabgesetzt bzw. aus Mitteln der Pensionsversicherung getragen.

Dies bedeutet, dass die Gutschrift am Pensionskonto weiterhin auf Basis der (ungekürzten) Beitragsgrundlagen für den vollen Pensionsversicherungsbeitrag erfolgt.

Wegfall des Beitrags zur Unfallversicherung

Der Beitrag zur Unfallversicherung beträgt unabhängig von der Art der Beschäftigung 1,1 Prozent der Beitragsgrundlage. Für Frauen und Männer ab 60 Jahren fällt dieser Beitrag ab dem auf den 60. Geburtstag folgenden Kalendermonat weg. Sie bleiben trotzdem weiter unfallversichert, die Beiträge werden aus Mitteln der Unfallversicherung getragen.

Auf die Höhe des Nettogehalts hat der Wegfall dieses Beitrages keine Auswirkung, da die Unfallversicherung nur von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber finanziert wird.

Hinweis

Diese Regelungen gelten für Arbeiterinnen/Arbeiter, Angestellte, freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer und geringfügig Beschäftigte.

Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte über 60 Jahre

Dienstgeberinnen/Dienstgeber, für die mehrere geringfügig Beschäftigte tätig sind, müssen, wenn die Lohnsumme der geringfügig Beschäftigten das Eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze überschreitet (für das Jahr 2023 sind das 751,37 Euro), eine sogenannte Dienstgeberabgabe entrichten. Dieser Pauschalbetrag zur Kranken- und Pensionsversicherung beträgt grundsätzlich 16,4 Prozent der Beitragsgrundlage (in diesem Fall ist das die Lohnsumme aller geringfügigen Entgelte einschließlich Sonderzahlungen).

Dazu kommt noch der Beitrag zur Unfallversicherung, womit insgesamt 17,5 Prozent von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber zu entrichten sind.

Beschäftigt eine Dienstgeberin/ein Dienstgeber aber über 60-jährige geringfügig Beschäftigte, bleibt es bei einer Dienstgeberabgabe von 16,4 Prozent, da auch für geringfügig Beschäftigte über 60 Jahre kein Beitrag zur Unfallversicherung geleistet werden muss.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz