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Unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Österreicher

Grundsätzlich wird drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Österreicherinnen/Österreichern ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" erteilt.

Ausnahmsweise kommen andere Regelungen zur Anwendung (Ausstellung einer Anmeldebescheinigung oder Aufenthaltskarte an deren Angehörige, Niederlassungsbewilligung gemäß § 56 NAG), wenn es sich bei der Person, die die Familie zusammenführt, um eine "unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte" Österreicherin/einen "unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten" Österreicher handelt, weil sie/er sich für mehr als drei Monate beispielsweise als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer oder Selbstständige/Selbstständiger in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat und anschließend nach Österreich zurückgekehrt ist.

Letzte Aktualisierung: 14. April 2021

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion