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Namenssparbuch

Bei Spareinlagen ab 15.000 Euro ist die Eröffnung eines Namenssparbuches verpflichtend. Für geringere Beträge kann ein Namenssparbuch eröffnet werden, muss aber nicht. Behebungen können nur von der legitimierten Sparbuchinhaberin/vom legitimierten Sparbuchinhaber gegen Unterschrift getätigt werden.

Die Bezeichnung eines Namenssparbuches kann auf den Namen der Kontoinhaberin/des Kontoinhabers, auf eine Bezeichnung oder auf eine Nummer lauten.

Letzte Aktualisierung: 19. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion