Begriffe mit N

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Nächtigungsgelder

Bei Dienstreisen im In- und Ausland steht Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern für die Übernachtung ein Ersatz der Kosten zu. Bei Nachweis der Nächtigungskosten und der Kosten des Frühstücks ersetzt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die gesamten Kosten, ohne Nachweis steht ein Pauschalbetrag von 17 Euro für Inlandsdienstreisen zu.

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Kosten bei Dienstreisen

Letzte Aktualisierung: 15.09.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion