Begriffe mit N
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Nächtigungsgelder
Bei Dienstreisen im In- und Ausland steht Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern für die Übernachtung ein Ersatz der Kosten zu. Bei Nachweis der Nächtigungskosten und der Kosten des Frühstücks ersetzt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die gesamten Kosten, ohne Nachweis steht ein Pauschalbetrag von 17 Euro zu.
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Letzte Aktualisierung: 29.04.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion