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Elektronisch überwachter Hausarrest

Bei Haftstrafen bis zu höchstens zwölf Monaten kann die Strafgefangene/der Strafgefangene beantragen, dass die Freiheitsstrafe in elektronisch überwachtem Hausarrest (Fußfessel) statt in der Justizanstalt vollzogen wird. Mit der Fußfessel können sie sich in ihrer eigenen Unterkunft aufhalten und einer Beschäftigung nachgehen. Die Strafgefangene/der Strafgefangene hat die Kosten des elektronischen Hausarrests zu ersetzen. Die Entscheidung über den Antrag auf Vollzug der Freiheitsstrafe in elektronisch überwachtem Hausarrest trifft die Leiterin/der Leiter der zuständigen Justizanstalt.

Ausführliche Informationen zum Thema "Elektronisch überwachter Hausarrest in der Strafhaft (Fußfessel)" finden sich auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Elektronisch überwachter Hausarrest (→ BMJ)

Letzte Aktualisierung: 12. Mai 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion