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Elektronisch überwachter Hausarrest
Bei Haftstrafen bis zu höchstens zwölf Monaten kann die/der Strafgefangene beantragen, dass die Freiheitsstrafe in elektronisch überwachtem Hausarrest (Fußfessel) statt in der Justizanstalt vollzogen wird. Mit der Fußfessel können sie sich in ihrer eigenen Unterkunft aufhalten und einer Beschäftigung nachgehen. Die/der Strafgefangene hat die Kosten des elektronischen Hausarrests zu ersetzen. Die Entscheidung über den Antrag auf Vollzug der Freiheitsstrafe in elektronisch überwachtem Hausarrest trifft die Leiterin/der Leiter der zuständigen Justizanstalt.
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Letzte Aktualisierung: 19.03.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion