Begriffe mit A
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Amtsverschwiegenheit
Seit 1. September 2025 gilt anstelle der "Amtsverschwiegenheit" die Informationsfreiheit. Das bedeutet, dass Informationen die Regel und Amtsgeheimnisse die Ausahme sind. Informationspflichtige Stellen sind jedenfalls alle Verwaltungsorgane von Bund, Ländern und Gemeinden und zum Teil noch andere staatliche bzw. staatsnahe Stellen.
Im Einzelfall können jedoch Geheimhaltungsgründe wie öffentliche Interessen oder überwiegende Interessen anderer (z.B. Datenschutz) der proaktiven Veröffentlichungspflicht und dem Grundrecht auf Zugang zu Informationen entgegenstehen. Die Informationsfreiheit und deren Ausnahmen sind im Art. 22a B-VG und dem Informationsfreiheitsgesetz geregelt.
Letzte Aktualisierung: 01.09.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion