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Amtsverschwiegenheit
Amtsträgerinnen/Amtsträger sind über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn an deren Geheimhaltung entweder ein öffentliches Interesse oder ein überwiegendes Interesse anderer Personen besteht. Die Amtsverschwiegenheit ist in der Bundesverfassung sowie im Beamtendienstrecht geregelt.
Last update: 23.01.2025
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