Pauschalreise – Übertragung auf Dritte

Ein Pauschalreisevertrag kann auf eine andere Person übertragen werden, sofern diese alle Vertragsbedingungen erfüllt. Dazu muss die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (schriftlich, z.B. mittels Brief oder E-Mail) darüber in Kenntnis gesetzt werden.

Sieben Tage vor Reisebeginn ist jedenfalls rechtzeitig. Die/der Reisende und die Ersatzperson haften der Reiseveranstalterin/dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Reisepreis und die durch die Übertragung entstehenden tatsächlichen Zusatzkosten. Die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter muss einen Beleg über die Zusatzkosten ausstellen.

Verlangt die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter unangemessen hohe Gebühren für eine Übertragung des Pauschalreisevertrages auf eine andere Person, sollten diese nur unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung und Rückforderung bezahlt werden.

Pauschalreisen (Europäisches Verbraucherzentrum Österreich)

Rechtsquelle

Pauschalreisegesetz (PRG)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz