Pauschalreise – Übertragung auf Dritte
Ein Pauschalreisevertrag kann auf eine andere Person übertragen werden. Dazu muss die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (schriftlich, z.B. mittels Brief oder E-Mail) darüber in Kenntnis gesetzt werden. Sieben Tage vor Reisebeginn ist jedenfalls rechtzeitig. Angemessene Kosten, die dem Reiseveranstalter dadurch entstehen, müssen von der/dem Reisenden bzw. der Ersatzperson getragen werden. Die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter muss einen Beleg über die Zusatzkosten ausstellen.
Verlangt die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter unangemessen hohe Gebühren für eine Übertragung des Pauschalreisevertrages auf eine andere Person, sollten diese nur unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung und Rückforderung bezahlt werden.
Weiterführende Links
Pauschalreisen (Europäisches Verbraucherzentrum Österreich)
Rechtsquelle
Pauschalreisegesetz (PRG)
