Leben in der Stadt Traiskirchen

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

erlaubt:

  • werktags (Montag bis Samstag) 
    • 6 bis 22 Uhr

verboten: 

  • Sonn- und Feiertage
    • ganztägig

Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

Autowaschen

Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

Hundehaltung

Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Informationen der Gemeinde:
Auf unseren Spielplätzen ist ganz schön viel los: Viele Spielmöglichkeiten laden zum Springen, Klettern und Herumtoben ein. Aus Gründen der Sicherheit sind Hunde auf Spielplätzen und Ballspielflächen verboten. Auf Friedhöfen, Stätten des Erinnerns und der Stille, sind Hunde ebenfalls nicht gestattet. 

Für Tiere kann Lärm zusätzlichen Stress bedeuten und zu ungewollten Gefahrensituationen führen. Darum gilt die Leinen- und Maulkorbpflicht auch an Orten, an denen viele Kinder unterwegs sind, zum Beispiel bei Schulen, Kindergärten und Krabbelstuben.

Landesgesetzliche Bestimmung:
Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

  • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 
  • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 
  • auf Kinderspielplätzen, 
  • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 
  • bei Veranstaltungen und 
  • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

Hinweis

Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

Hundekot

Landesgesetzliche Bestimmung: 
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen: 

  • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 
  • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 
  • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 
  • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 
  • auf Kinderspielplätzen, 
  • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 
  • bei Veranstaltungen und 
  • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

Sonderregelungen für diese Stadt 

Nutzung von Drohnen im Stadtgebiet:
Die Nutzung von Drohnen im Stadtgebiet Traiskirchen unterliegt bestimmten Regeln. Drohnen ab 250 Gramm, aber auch High-Speed-Drohnen oder Drohen mit Kamera unter 250 Gramm, müssen bei der Austro Control registriert werden.

Wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt, fällt dies unter das Datenschutzrecht. Die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen ist unzulässig.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Stadt

Wirtschaftshof Traiskirchen
Industriestraße 80
2514 Traiskirchen 

Öffnungszeiten: 

  • Montag
    • 7 bis 15 Uhr 
  • Mittwoch
    • 10 bis 18 Uhr
  • Freitag
    • 7 bis 15 Uhr
  • Jeden ersten Samstag im Monat (April bis Oktober)
    • 9 bis 12 Uhr

Kontaktdaten der Stadt

Stadtgemeinde Traiskirchen
Hauptplatz 13
2514 Traiskirchen

Telefon: +43 50355
E-Mail: office@traiskirchen.gv.at

Amtsstunden nach Terminvereinbarung:

  • Montag, Mittwoch und Donnerstag 
    • 7:30 bis 15 Uhr 
  • Dienstag
    • 7:30 bis 18 Uhr 
  • Freitag
    • 7:30 bis 12 Uhr 

Website der Stadt Traiskirchen
Statistische Daten der Stadt

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
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