Leben in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)
Tätigkeit: Benützung von verbrennungsmotorbetriebener oder akkubetriebener Gartengeräte, insbesondere von Rasenmähern, Heckenscheren, Sensen, Häckslern und Laubbläsern etc.
Verboten:
- Werktags
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 8 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Tätigkeit: Betrieb von Mährobotern
Verboten:
- Täglich
- 22 bis 6 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)
Autowaschen
Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Verordnung der Gemeinde:
Die sachlich nicht gerechtfertigte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und Motorfahrrädern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere das Warmlaufenlassen solcher Fahrzeuge, ist verboten.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.
Hundehaltung
Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. Bitte beachten Sie, dass diese Chips nur vom Tierarzt ausgelesen werden können. Es ist deshalb unumgänglich, den Hund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei der Gemeinde anzumelden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen.
Gemäß Hundeabgabenverordnung sind zur Leistung einer Abgabe alle Gemeindemitglieder und juristische Personen verpflichtet, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Dieser ist der Gemeinde zu melden und mit einer Hundemarke zu kennzeichnen. Hundehalter, die ihren Hund nicht bei der Gemeinde registrieren, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bitte geben Sie der Gemeinde unverzüglich bekannt, wenn der Hund nicht mehr im Haushalt gehalten wird (z.B. verstorben oder Wegzug aus der Gemeinde).
Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. Die von Tieren durch unsachgemäße Haltung verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie das Bellen, Jaulen, Krächzen, Stampfen und Ähnliches, in der Nähe von bewohnten Objekten, insbesondere im Freien oder in offenen Räumen ist in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Information der Gemeinde:
Seitens der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird darauf hingewiesen, dass an öffentlichen Orten für Hunde eine Leinenpflicht besteht. Für Hunde mit „erhöhtem Gefährdungspotential“ besteht darüber hinaus Leinen- und Maulkorbpflicht.
Landesgesetzliche Bestimmung:
An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:
- An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
- In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.
Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.
Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.
Hundekot
Information der Gemeinde:
Im gesamten Gemeindegebiet (speziell auch auf sämtlichen Grünstreifen, -inseln und -flächen) besteht ganzjährig eine Hundekotaufnahmepflicht. Nutzen Sie dazu unsere öffentlichen Hundestationen, an welchen Sie jederzeit und kostenlos Hundekotbeutel entnehmen können. Werfen Sie diese in einen der zahlreich vorhandenen öffentlichen Mülleimer, die sich direkt bei den Hundestationen befinden. Müllkörbe sind im gesamten Gemeindegebiet angebracht. Es wird an alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer appelliert, die Hinterlassenschaft ihres Hundes aufzuheben und ausnahmslos über den Mülleimer zu entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonstige Sonderregelungen für Ihre Gemeinde
Lautsprecherwerbung – Modellflugzeuge
Verbotene Tätigkeit: Einsatz von Lautverstärkeranlagen von stehenden und fahrenden Fahrzeugen aus (Tonwagenwerbung), Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in Wohngebieten und in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete
Baumaschinen und Baugeräte und Erdbauarbeiten
Tätigkeit: Betrieb von Maschinen wie Ketten- und Kreissägen, Kompressoren, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Fräsen, Hobelmaschinen, Bandschleifer und sonstigen Baumaschinen und -geräten, im Freien und in Gebäuden bei geöffneten Fenstern;
Erdaushub-, Planier- Schüttungsarbeiten unter Einsatz von Baggern, Ladegeräten und sonstigen kompressionsbetriebenen Maschinen in der Nähe von bewohnten Objekten
Verboten:
- Werktags
- 20 bis 8 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
- auf Grundstücken, welche im Flächenwidmungsplan als Bauland – Reines Kurgebiet und Bauland – Kurgebiet ausgewiesen sind, vom 01. Juni bis 31. August überhaupt
Sonstiger störender Lärm
Tätigkeit: Singen, Musizieren und Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios und Fernsehern und Ähnliches in Wohngebieten oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden
Verboten:
- von 22 Uhr bis 8 Uhr – über Zimmerlautstärke oder im Freien in der Nähe von bewohnten Objekten –, soweit nicht gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen
Entsorgung von Altglas
Ruhezeiten: täglich von 22 bis 6 Uhr
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
ASZ Kohldorf
Kohldorf 34
9125 Kühnsdorf
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 14 bis 17 Uhr (letzte Einfahrt: 16:45 Uhr)
- Jeden ersten Samstag im Monat
- 8 bis 12 Uhr (letzte Einfahrt 11:45 Uhr)
Im ASZ dürfen unter anderem folgende Abfallfraktionen aus Privathaushalten abgegeben werden: Sperrmüll, Problemstoffe (kostenlose Annahme), Elektroaltgeräten/Elektronikschrott (kostenlose Annahme), Ölis (kostenlose Annahme), Bauschutt, Reifen, Fenster, Baumschnitt
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
Klopeiner Straße 5
9122 St. Kanzian am Klopeiner See
Telefon: +43 4239 22 24 0
E-Mail: st-kanzian@ktn.gde.at
Parteienverkehrszeiten:
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12:30 Uhr
Website der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
Statistische Daten der Gemeinde
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Die zuständige Gemeinde|
- oesterreich.gv.at-Redaktion
