Teilpension

Allgemeine Informationen

Die Option der Teilpension besteht seit 1. Jänner 2026. Sie zielt darauf ab, den Verbleib älterer Personen im Erwerbsleben attraktiver zu machen. Die Teilpension ermöglicht:

  • weniger Stunden zu arbeiten und trotzdem im Beruf zu bleiben;
  • einen flexiblen Übergang in die Pension; 
  • finanzielle Absicherung durch einen Teil der Pension. 

Die Teilpension ist für alle ideal, denen Vollzeit zu viel wird, die aber weiterhin beruflich aktiv bleiben möchten. Die Höhe der Teilpension hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Betroffene

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Anspruch auf eine bestimmte Pensionsart haben und die Arbeitszeit in einem festgelegten Ausmaß reduzieren möchten

Voraussetzungen

Fristen

Es wird empfohlen, den Pensionsantrag ca drei Monate vor dem Stichtag zu stellen.

Zuständige Stelle

Der zuständige Pensionsversicherungsträger, in der Regel die Pensionsversicherungsanstalt (PVA)

Verfahrensablauf

  • Anspruchsberechtigung bei der Pensionsversicherung prüfen lassen;
  • Zustimmung zur Stundenreduzierung durch Arbeitgeberin/Arbeitgeber einholen;
  • Antragsstellung bei der Pensionsversicherung:
    auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet; das unterschriebene Antragsformular muss jedoch nachgereicht werden;
  • Zuerkennung der Teilpension durch einen Bescheid der Pensionsversicherung;
  • Start der Teilpension ab dem vereinbarten Termin

Erforderliche Unterlagen

  • unterschriebenes Antragsformular
  • eine schriftliche Vereinbarung mit Arbeitgeberin/Arbeitgeber, in der Dauer und Ausmaß der Arbeitszeitreduktion geregelt sind 

Welche Unterlagen darüber hinaus erforderlich sind, gibt die Pensionsversicherung bekannt.
 

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Zusätzliche Informationen

Höhe der Teilpension

Bei einem vorzeitigen Pensionsantritt gelten die jeweiligen Abschläge der entsprechenden Pensionsart (nähere Informationen auf der jeweiligen Seite "Pensionshöhe" unter Pensionsarten). Der Frühstarterbonus wird berücksichtigt. Besondere Zuwendungen wie Ausgleichszulage oder Kinderzuschuss gebühren allerdings nicht zur Teilpension, da das Pensionskonto noch nicht geschlossen ist.

Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion und der Gesamtgutschrift auf dem Pensionskonto des Vorjahres. Sie beträgt

  • bei einer Arbeitszeitreduktion um mindestens 25 Prozent bis 40 Prozent: 25 Prozent der Gesamtgutschrift;
  • bei einer Arbeitszeitreduktion um mehr als 40 Prozent bis 60 Prozent: 50 Prozent der Gesamtgutschrift;
  • bei einer Arbeitszeitreduktion um mehr als 60 Prozent bis 75 Prozent: 75 Prozent der Gesamtgutschrift. Das heißt, auch wenn die Arbeitszeit lediglich um 60,01 Prozent reduziert wird, gibt es 75 Prozent der Gesamtgutschrift als Teilpension. 

Pensionskonto

Mit dem Stichtag der Teilpension wird das Pensionskonto für den in Anspruch genommenen Teil "geschlossen" (25 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent). Aus diesem Anteil wird die Teilpension berechnet.

Der restliche Teil des Pensionskontos bleibt bestehen und wächst je nach aktivem Erwerbseinkommen weiter an.

Pensionsantritt

Beim endgültigen Pensionsantritt

  • wird die Pension ab dem Pensionsantritt in voller Höhe ausbezahlt, das Pensionskonto wird vollständig geschlossen;
  • es gelten die üblichen Abschlags- und Zuschlagsregeln.

Wer über das Regelpensionsalter hinaus arbeitet, erhält entsprechende Zuschläge.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Authentifizierung und Signatur

  • elektronisch: Anmeldung mit ID-Austria (id-austria.gv.at)
  • schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
  • persönlich: notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis etc. müssen mitgebracht werden

Rechtsbehelfe

Über den Pensionsantrag entscheidet der Pensionsversicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz