Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz
Zwangsehen und zwangsweise begründete eingetragene Partnerschaften werden bekämpft und ein einheitliches Mindestalter wird eingeführt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Juli 2025
- Inkrafttreten: 1. August 2025
Ziele
- Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
- Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
- Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit
Inhalt
- Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
- Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
- Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit
Hauptgesichtspunkte
Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft gilt auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie. Schließlich wird die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt.
Letzte Aktualisierung: 24.07.2025
Für den Inhalt verantwortlich:
- Bundesministerium für Inneres
- Bundesministerium für Justiz