Beschluss des Nationalrates: Familienlastenausgleichsgesetz u.a.

Für Grundversorgungsbeziehende und Ukraine-Vertriebene erfolgen Anpassungen bei der Familienbeihilfe und beim Kinderbetreuungsgeld.

  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 23. September 2026
  • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

Ziele

  • Vermeidung eines Doppelbezugs von Grundversorgungsleistungen und Familienbeihilfe
  • Verlängerung und Erleichterung des Zugangs zum Kinderbetreuungsgeld (KBG) für Ukraine-Vertriebene
  • Erleichterung des Zugangs zum KBG für subsidiär Schutzberechtigte

Inhalt

  • Ausschluss von Grundversorgungsbeziehenden vom Anspruch auf Familienbeihilfe
  • Entfall der Befristung und des Erwerbstätigkeitserfordernisses für Ukraine-Vertriebene
  • Entfall des Erwerbstätigkeitserfordernisses für subsidiär Schutzberechtigte

Hauptgesichtspunkte

Um die Verordnung (EU) 2024/1347 anzuwenden, erfolgen Anpassungen im Familienlastenausgleichsgesetz sowie im Kinderbetreuungsgeldgesetz. In künftigen, auf Grundlage des Regierungsprogramms erfolgenden Reformen im Bereich der Sozial- und Familienpolitik soll auf eine – diesem entsprechende – Harmonisierung der Regelungen sowie auf eine zielgerichtete und vereinheitlichte Ausgestaltung und Weiterentwicklung geachtet werden.

Grundversorgungsbeziehende werden vom Kreis der anspruchsberechtigten Personen bei der Familienbeihilfe, die als Ausgleich der elterlichen Unterhaltslasten geschaffen wurde, ausgenommen. Zudem wird erwartet, dass ein Anreiz für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter den Grundversorgungsbeziehenden mit einem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt (subsidiär Schutzberechtigte, Ukraine-Vertriebene) geschaffen wird.

Beim Kinderbetreuungsgeld erfolgen Anpassungen für Ukraine-Vertriebene und subsidiär Schutzberechtigte.

Letzte Aktualisierung: 05.10.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt