Beschluss des Nationalrates: Budgetbegleitgesetz 2027-2028
Es werden Maßnahmen zur Konsolidierung des Budgethaushalts in mehreren Bereichen umgesetzt.
- Datum des Beschlusses des Nationalrates: 8. Juli 2026
- Inkrafttreten: Überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
Ziele
Es werden hauptsächlich folgende Ziele erreicht:
- Budgetkonsolidierung
- Stärkung des Wirtschaftsstandorts Österreich
- Förderung der Steuergerechtigkeit
Inhalt
Das Vorhaben umfasst Maßnahmen in folgenden Bereichen:
- Familie
- Wissenschaft und Forschung
- Pensionsrecht im öffentlichen Dienst
- Parteien, Medien und Sport
- Justiz und Inneres
- Finanzen
- Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umwelt
- Infrastruktur und Mobilität
- Soziales und Arbeit
Hauptgesichtspunkte
Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 bringt zahlreiche rechtliche Änderungen, weswegen an dieser Stelle lediglich ausgewählte Themen behandelt werden.
Die Familienleistungen (Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderbetreuungsgeld) und der Familienzeitbonus wurden in den Jahren 2023 bis 2025 jährlich automatisch erhöht. Im Hinblick auf die budgetären Herausforderungen wird die Valorisierung der Familienleistungen auch im Kalenderjahr 2028 ausgesetzt. Die Aussetzung der Valorisierung des Kinderabsetzbetrages umfasst auch das Kalenderjahr 2028.
Zudem wird zur Entlastung von Unternehmen, die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschäftigen, ab dem Kalenderjahr 2028 der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds gesenkt.
Das Telearbeitspauschale und das Arbeitsplatzpauschale werden aus budgetären Gründen abgeschafft. Zum Zwecke der Budgetkonsolidierung wird beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag der Kreis der begünstigten Wirtschaftsgüter vorübergehend auf Realinvestitionen eingeschränkt.
Die Aufteilung des Familienbonus Plus wird neu ausgestaltet.
Die Zustellung von Paketen wird künftig besteuert.
Im Sozialversicherungsrecht werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Finanzierung des Sozialversicherungssystems sowie zur Konsolidierung des Budgets getroffen. Darüber hinaus erfolgen Präzisierungen und Klarstellungen. Es wird auch klargestellt, dass medizinische Maßnahmen der Rehabilitation für Bezieherinnen/Bezieher einer Pensionsleistung aus der Pensionsversicherung durch die Pensionsversicherungsträger erbracht werden. Außerdem werden Maßnahmen zur Unterstützung der Pensionsversicherungsträger in ihrem Bestreben, Missbrauchsfälle einzudämmen, getroffen, um dadurch ungerechtfertigte Leistungsauszahlungen zu verhindern.
