Beschluss des Nationalrates: Anti-Mogelpackungs-Gesetz
Es wird eine gesetzliche Regelung zur Kennzeichnung von "Shrinkflation" im Supermarkt geschaffen.
- Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. Februar 2026
- Inkrafttreten: 1. April 2026
Ziel
Schutz der Verbraucherinnen/Verbraucher vor Täuschung im Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandel durch Verringerung der Produktmenge bei gleichbleibender Verpackungsgröße ("Shrinkflation")
Inhalt
Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Produkte, die von "Shrinkflation" betroffen sind
Hauptgesichtspunkte
Unter "Shrinkflation" wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis entsprechend gesenkt wird. Dadurch steigt der Preis pro Maßeinheit, ohne dass dies für die Konsumentin/den Konsumenten immer ersichltich ist.
Um dem entgegenzuwirken, werden Händler ab einer bestimmten Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße verpflichtet, entweder am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild darauf hinzuweisen, dass die Ware von "Shrinkflation" betroffen ist.
Die Kennzeichnungspflicht trifft Unternehmen des stationären Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern bzw. mehr als fünf Filialen.
