Beschluss des Nationalrates: Waffengesetz u.a.
Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen sowie deren Kennzeichnung werden strenger geregelt.
- Datum des Beschlusses des Nationalrates: 24. September 2025
- Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)
Hauptgesichtspunkte
Um Taten wie den Amoklauf an einem Grazer Gymnasium am 10. Juni 2025 in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern, wird das Waffengesetz 1996 (WaffG) deutlich verschärft. Die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird verbessert, indem die Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens, das bereits bisher beim Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses notwendig ist, durch die Einführung eines verpflichtenden Explorationsgesprächs erhöht wird. Zusätzlich wird mit Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten waffenrechtlichen Bewilligung (fünfjährige Probephase) erneut eine Verlässlichkeitsprüfung durchgeführt.
Bis auf wenige Ausnahmen wird das Mindestalter für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B (z.B. Pistolen und Revolver) von 21 auf 25 Jahre angehoben. Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (z.B. Büchsen und Flinten) wird künftig ebenso erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zulässig sein. Darüber hinaus wird auch für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) vorgesehen. Zudem wird beim Ersterwerb einer Schusswaffe die sogenannte "Abkühlphase" (Wartefrist) von drei Werktagen auf vier Wochen verlängert, um "Impulskäufe" zu verhindern.
Weiters wird mit der Novelle die Zusammenarbeit zwischen den Behörden gestärkt. So darf künftig die Stellungskommission des Bundesheeres der Waffenbehörde auf Verlangen relevante Daten betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst übermitteln, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu beurteilen. Bis eine automationsunterstützte Übermittlung möglich ist, hat der Betroffene diese Daten im Zuge der Antragstellung beizubringen.
Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie und sieht Regelungen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Bestandteile von Waffen, die bei der Schussabgabe nicht unter Gasdruck stehen (etwa Griffstücke), werden nun auch in den Anwendungsbereich des WaffG fallen. Im Bereich des WaffG wird insbesondere die Frist zur Anzeige und zur Registrierung der Überlassung bzw. des Erwerbs von Schusswaffen zur besseren Nachverfolgbarkeit erheblich verkürzt. Zudem werden die angedrohten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das WaffG deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang wird durch eine einheitliche Definition für den Erwerb von Schusswaffen klargestellt, dass der Erwerb nicht bloß den Kauf, sondern auch den Verleih oder sonstige Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit der Verwahrung oder Vermittlung von Schusswaffen umfasst. Weitere Neuregelungen betreffen die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C auch für Menschen ohne Wohnsitz in Österreich sowie die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates bereits im Zuge der Beantragung einer behördlichen Bewilligung bei Personen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat und nicht erst bei der Aushändigung der konkreten Schusswaffe.
Um den unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie zu entsprechen, wird auch das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) angepasst: einerseits gelten Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen künftig als Waffen und sind damit die Regelungen des WaffG anwendbar; andererseits ist im SchKG vorgesehen, dass die Kennzeichnung von wesentlichen Bestandteilen nachzuholen ist, sofern diese nach dem 14. September 2018 erworben wurden.