Beschluss des Nationalrates: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz u.a.
Es werden Erleichterungen bei der Erteilung einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig erwerbstätige Drittstaatsangehörige umgesetzt. Darüber hinaus werden vor dem Hintergrund des Asyl- und Migrationspakts der EU einerseits terminologische Anpassungen vorgenommen und andererseits der Familiennachzug von Familienangehörigen von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten aus dem Ausland vom Asylrecht in das Niederlassungsrecht übergeführt, wo dieser künftig im Rahmen eines Quotensystems geregelt werden soll.
- Datum des Beschlusses es Nationalrates: 20. Mai 2026
- Inkrafttreten: im August 2026 (die Kundmachung bedarf aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 102 Abs. 5 B-VG) einer vorherigen Zustimmung der Bundesländer, die innerhalb von acht Wochen erteilt werden kann)
Ziele
- Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmerinnen/Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten ("Rahmenrichtlinie")
- Anpassung der innerstaatlichen Bestimmungen zur legalen Migration an den Asyl- und Migrationspakt der EU
- Familiennachzug wird entsprechend den Vorgaben des Asyl- und Migrationspakts der EU geregelt und den nationalen Aufnahmekapazitäten angepasst.
Inhalt
- Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
- Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)
Hauptgesichtspunkte
Mit der vorliegenden Novelle wird die Rahmenrichtlinie umgesetzt. Ihr Ziel ist es, das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige zu erleichtern, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln, nicht berührt wird.
Die Rahmenrichtlinie enthält zwei wesentliche Neuerungen, welche einerseits die behördliche Entscheidungsfrist und andererseits den Arbeitgeberwechsel bzw. den Fall der Arbeitslosigkeit während der Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis betreffen.
Im NAG wird daher in Umsetzung der Rahmenrichtlinie eine neue Horizontalnorm eingefügt, welche eine Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen vorsieht. Dabei wird auch von der Option Gebrauch gemacht, diese Frist um 30 Tage zu verlängern, wenn außergewöhnliche und hinreichend begründete Umstände vorliegen, welche mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen.
Weiters wird eine neue Bestimmung zum Arbeitgeberwechsel gemäß der Rahmenrichtlinie und für den Fall der Arbeitslosigkeit im NAG für all jene Fälle normiert, in denen sich eine entsprechende Regelung mangels zwingender Einbindung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht bereits im Ausländerbeschäftigungsgesetz findet. Der Inhaberin/dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis wird demnach einerseits gestattet, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und damit verbunden ihren/seinen Aufenthaltszweck zu wechseln und spätestens 45 Tage nach der Mitteilung des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels jene Tätigkeiten vorläufig aufzunehmen, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind; andererseits darf ihr/ihm aufgrund von Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit die kombinierte Erlaubnis nicht entzogen werden, wobei sich diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert. Ferner werden im NAG weitere Adaptierungen, insbesondere Verweisanpassungen, vorgenommen werden.
Im AuslBG werden die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zum Arbeitgeberwechsel und für den Fall der Arbeitslosigkeit in jenen Fällen, in die das Arbeitsmarktservice eingebunden ist, transponiert. Die Umsetzung entspricht dabei im Wesentlichen jener im NAG.
Darüber hinaus wird im Hinblick auf die Umsetzung der Rahmenrichtlinie (Entscheidungsfrist von insgesamt 90 Tagen) im NAG die Frist für das Arbeitsmarktservice im Rahmen des einheitlichen Verfahrens bei Anträgen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" entsprechend angepasst.
Außerdem wird nunmehr sämtlichen Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß dem NAG eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ermöglicht, wenn mit der Beantragung des Aufenthaltstitels zugleich eine Beschäftigung bei einer/einem konkreten Arbeitgeberin/Arbeitgeber angestrebt wird.
Schließlich werden im NAG zur Anpassung an die Regelungen des Asyl- und Migrationspaktes der EU einerseits geringfügige Anpassungen vorgenommen, welche vorrangig terminologischer Natur sind. Andererseits wird der Familiennachzug zu Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten aus dem Asylrecht in das Niederlassungsrecht und damit vom AsylG in das NAG übergeführt. Dies erfolgt vor dem Hintergrund des Entfalls der Günstigkeitsklausel im Asyl- und Migrationspakt (konkret in der Statusverordnung), die es den Mitgliedstaaten bislang erlaubte, im Ausland befindlichen Familienangehörigen von Flüchtlingen denselben asylrechtlichen Status wie den Zusammenführenden zu gewähren. Die Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels ist daher künftig gemäß der Richtline (EG) 2003/86 ("Familienzusammenführungsrichtlinie") zu regeln, sodass die genannte Personengruppe – gleichermaßen wie alle anderen Fälle der Familienzusammenführung – in den Anwendungsbereich des NAG fällt. Zuständig zur Erteilung des neuen Aufenthaltstitels ist jedoch weiterhin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in zweiter Instanz das Bundesverwaltungsgericht.
Damit verbunden ist die Kontingentierung der an Angehörige von Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten zu erteilenden Aufenthaltstitel nach dem im NAG vorgesehenen Quotensystem, welche jährlich zwecks besserer Integration nach regionalen Kapazitäten im Bildungs-, Gesundheits- und Sozialbereich angepasst wird.
