Beschluss des Nationalrates: Energieausweis-Vorlage-Gesetz

Zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors werden Käuferinnen/Käufer und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer besser informiert.

  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 21. Mai 2026
  • Inkrafttreten: 1. Juli 2026

Ziel

Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmern

Inhalt

  • Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen  
  • Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien

Hauptgesichtspunkte

Es wird Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.

Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst wird. 

Künftig wird auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien wird neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz werden der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors wird entfallen. 

Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz