Beschluss des Nationalrates: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz
Es wird ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen.
- Datum des Beschlusses im Nationalrat: 20. Mai 2026
- Inkrafttreten: 12. Juni 2026
Ziele
- Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements für die innerstaatliche Durchführung des Asyl- und Migrationspaktes der EU
- Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
- Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt
Inhalt
- Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
- Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
- Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
- Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
- Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
- Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
- Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)
- Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG)
Hauptgesichtspunkte
Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.
Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar. Auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber werden dabei auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben. Die Detailregelung wird damit der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen bzw. aufgetragen. Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz enthält daher nähere Regelungen unter anderem zu Rechtsmitteln sowie zu behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfristen insbesondere im Asylverfahren, zum Asylverfahren an der Außengrenze und den dafür zu verwendenden Verfahrensstandorten, zu Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Überprüfung ("Screening") von Drittstaatsangehörigen, zur Vorgangsweise bei der Stellung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz und zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landespolizeidirektionen und Bundesbetreuungsagentur) im Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen Vulnerabilität von Fremden.
Zudem soll durch das AMPAG die neue Aufnahme-Richtlinie im Grundversorgungsgesetz – Bund umgesetzt werden. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf einer Neuregelung des Entzugs und der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen und der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Asylantragstellerinnen/Asylantragsteller.
Schließlich werden im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").
