Beschluss des Nationalrates: 42. KFG-Novelle
Es werden unter anderem die Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen neu festgesetzt.
- Datum des Beschlusses des Nationalrates: 6. Juli 2026
- Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bzw. teilweise am 19. Mai 2027 (die neuen Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung)
Hauptgesichtspunkte
- Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung werden im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert.
- Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, wird die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen.
- Die Regelungen über die Eintragung von vorgenommenen Kontrollen im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten im Verkehrsunternehmensregister werden auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert.
- Es wird eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung geschaffen.
- Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, wird auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt.
- Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten wird auf weitere Daten ausgedehnt.
- Um Lkw-Kontrollen zu erleichtern, wird einerseits klargestellt, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es wird andererseits vorgeschrieben, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
- Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank werden einige Anpassungen vorgenommen.
- Die Fahrschulen werden verpflichtet, die Preisauszeichnung auf ihrer Homepage ersichtlich zu machen.
- Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit wird auf 6.500 Euro angehoben.
- Es werden höhere Gesamtgewichte für Lkw mit schweren Aufbauten, insbesondere im Baustellenverkehr, ermöglicht.
- Die Verordnungsermächtigung gem. § 102 Abs. 3a KFG zum automatisierten Fahren wird erweitert. Zudem wird ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass Bedingungen und Auflagen in die Testbescheinigung aufgenommen werden dürfen bzw. die Bescheinigung bei Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit widerrufen werden darf oder die Testfahrten vorübergehend untersagt werden dürfen.
- Die Sonderregelung gem. § 79 KFG für ukrainische Fahrzeuge entfällt. Um die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermöglichen und Härtefälle zu vermeiden wird für die Zulassung der Fahrzeuge eine zehn-monatige Frist ab Inkrafttreten normiert.
Letzte Aktualisierung: 06.07.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
