Außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer
Wenn Sie oder Ihre Partnerin/Ihr Partner für ein Kind mit Behinderungen den Kinderabsetzbetrag erhalten, steht Ihnen je nach Grad der Behinderung ein pauschaler Freibetrag zu.
Bei 25- bis 49-prozentiger Behinderung steht der Freibetrag nicht zu, wenn Sie für das Kind Pflegegeld erhalten.
Bei einer Behinderung ab 50 Prozent steht Ihnen erhöhte Familienbeihilfe zu und der Freibetrag ist um das Pflegegeld zu kürzen.
Tipp
Anstelle dieses Pauschalbetrags können aber auch die tatsächlichen Aufwendungen bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
Hinweis
Wenn Sie pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld) erhalten, werden diese auf Ihre Aufwendungen angerechnet.
Weiterführende Links
- Außergewöhnliche Belastungen für behinderte Kinder (→ BMF)
- Verfahren der Arbeitnehmerveranlagung (→ BMF)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen