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Verhandlungsfreie Zeit

Seit 1. Mai 2011 gibt es keine verhandlungsfreie Zeit ("Gerichtsferien") mehr. Daher finden nun auch im Zivilverfahren in dieser Zeit Verhandlungen statt. Der Fristenlauf ist grundsätzlich nicht mehr gehemmt.

Ausnahmen bestehen allerdings weiterhin für Rechtsmittel gegen Beschlüsse und Urteile erster und zweiter Instanz: zwischen 15. Juli und 17. August sowie 24. Dezember und 6. Jänner werden die Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren sowie im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren gehemmt. Fällt der Anfang dieses Zeitraums in den Lauf einer solchen Notfrist oder der Beginn einer solchen Notfrist in diesen Zeitraum, so wird die Notfrist um die ganze Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieses Zeitraums verlängert.

Hinweis

Die Hemmung der Notfristen in Berufungs- und Revisionsverfahren bzw. Rekurs- und Revisionsrekursverfahren gilt unter anderem nicht in Außerstreitverfahren, Exekutionsverfahren und Insolvenzverfahren.

Ebenfalls zwischen 15. Juli und 17. August bzw. 24. Dezember und 6. Jänner muss bei Tagsatzungen auf rechtzeitig bekannt gegebene Urlaube im Interesse der Parteien bzw. der Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte zwingend Rücksicht genommen werden.

Letzte Aktualisierung: 15. April 2021

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion