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Vertretungsbefugnis
Sinnverwandte Begriffe: Vormundschaftsdekret, Vormundschaftsbestellungsdekret
Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:
- Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
- Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
- Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge oder
- Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
- Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
- schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
Letzte Aktualisierung: 10. Januar 2020
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion