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Unionswaren

Bei Waren wird zollrechtlich prinzipiell zwischen Unions- und Nichtunionswaren unterschieden. Je nach Art und Herkunft der Ware bestehen unterschiedliche Voraussetzungen.

Unionswaren sind

  • Waren, die vollständig im EU-Zollgebiet gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass ihnen Waren aus Nicht-EU-Staaten oder Gebieten, die nicht zum EU-Zollgebiet gehören (z.B. die Dänemark zugehörigen Gebiete Grönland und Färöer), hinzugefügt wurden,
  • Waren mit Herkunft aus einem Land oder Gebiet, das nicht zum EU-Zollgebiet der Gemeinschaft gehört und die sich in einem EU-Staat im freien Verkehr befinden oder
  • Waren, die im EU-Zollgebiet aus oben genannten Waren hergestellt oder gewonnen worden sind.

Grundsätzlich verliert eine Ware ihren Status als Unionsware durch tatsächliches Verbringen aus dem EU-Zollgebiet. Für jene Waren, die innerhalb von drei Jahren (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Ausfuhr) unverändert wieder eingeführt werden, besteht jedoch eine Abgabenbefreiung für Rückwaren.

Letzte Aktualisierung: 29. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion