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Ne bis in idem

Lateinisch für "nicht zweimal in derselben Sache".

Nach diesem prozessualen Grundsatz darf über eine Rechtssache nur einmal rechtskräftig entschieden werden. Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben.

Um parallele Strafverfahren in EU-Mitgliedstaaten zu vermeiden, muss seit 1. August 2013 die zuständige Staatsanwaltschaft in Österreich die jeweils zuständige Justizbehörde des anderen Mitgliedstaats vom laufenden Strafverfahren verständigen.

Letzte Aktualisierung: 19. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion