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Niederlassungsnachweis

Der Niederlassungsnachweis wurde mit dem Fremdengesetz am 1. Jänner 2003 zum Zweck der Harmonisierung von Aufenthalt und Beschäftigung eingeführt. Er berechtigte Fremde zum Aufenthalt und zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet.

Mit 1. Jänner 2006 ist das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, kurz NAG, in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt werden Niederlassungsnachweise u.a. nicht mehr erteilt. Die vor diesem Zeitpunkt erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz gelten nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem NAG weiter.

Niederlassungsnachweise nach dem ehemaligen Fremdengesetz gelten daher als folgende Titel weiter:

  • bei Familienangehörigen von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden:
    Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – Familienangehöriger"
  • bei allen anderen:
    Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
  • bei Freizügigkeitssachverhalten nach § 57 NAG:
    Dokumentation "Daueraufenthaltskarte"

Ausführliche Informationen zum Thema "Aufenthaltstitel für Österreich" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 19. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion