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Lohnpfändung

Bei einer Lohnpfändung wird der pfändbare Teil des Einkommens (das ist der Lohn/das Gehalt abzüglich des Existenzminimums) der Schuldnerin/des Schuldners von deren/dessen Arbeitgeberin/Arbeitgeber an die betreibende Gläubigerin/den betreibenden Gläubiger überwiesen.

Die gerichtliche Lohnpfändung wird über Antrag der Gläubigerin/des Gläubigers vom zuständigen Bezirksgericht bewilligt.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Schuldnerin/des Schuldners, deren/dessen Lohn gepfändet wird, ist Drittschuldnerin/Drittschuldner. Als solche/solcher ist sie/er verpflichtet, ab Einlangen der Lohnpfändung (Zahlungsverbot!)

  • das Existenzminimum zu ermitteln und
  • den pfändbaren Betrag solange an die Gläubigerin/den Gläubiger zu überweisen, bis die Schuld der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers getilgt ist.

Ausführliche Informationen zum Thema "Gehaltsverpfändung" finden sich auf oesterreich.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 18. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion