Begriffe mit L

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Laesio enormis

Lateinisch für "unverhältnismäßige/ungeheuer große Beeinträchtigung bzw. Schädigung".

Häufig wird auch die Formulierung Verkürzung über die Hälfte verwendet.

Bei einem Vertrag, der beiden Vertragspartnern Pflichten auferlegt (z.B. Ware gegen Geld) kann diejenige Vertragspartnerin/derjenige Vertragspartner die Aufhebung des Vertrages fordern, die/der nicht einmal die Hälfte dessen erhalten hat, was sie/er gegeben bzw. bezahlt hat. Gemessen wird der objektive Wert der Leistung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die andere Vertragspartnerin/der andere Vertragspartner hat die Möglichkeit, die Vertragsauflösung dadurch zu verhindern, dass sie/er bis zum vollen objektiven Wert der Leistung aufzahlt.

Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion