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Kalte-Hände-Regelung

Betriebe mit einem Jahresumsatz von 15.000 Euro aufwärts und Barumsätzen von mehr als 7.500 Euro im Jahr müssen grundsätzlich alle Bareingänge und Barausgänge täglich einzeln mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) festhalten.

Die Kalte-Hände-Regelung befreit gewisse Unternehmen mit sogenannten Umsätzen im Freien von der Registrierkassenpflicht: Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, bis zur Umsatzgrenze von 30.000 Euro (netto) im Jahr die Tageslosung mittels Kassasturz zu ermitteln. Dies gilt für Umsätze von Haus zu Haus, auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, außer diese werden in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt. Die Kalte-Hände-Regelung kann daher beispielsweise für Maronibraterinnen/Maronibrater oder Verkäuferinnen/Verkäufer von Christbäumen gelten.

Ausführliche Informationen zum Thema "Registrierkassen" finden sich auf USP.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion