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Invalidität

Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz wird für Arbeiterinnen/Arbeiter der Begriff "Invalidität" verwendet, für Angestellte der Begriff "Berufsunfähigkeit".

Als invalid bzw. berufsunfähig gelten versicherte Personen,

  • deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist und
  • wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten (7,5 Jahre) eine erlernte (angelernte) Berufstätigkeit oder eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/Angestellter ausgeübt wurde.

Ausführliche Informationen zum Thema "Pension und Behinderung" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 11. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion