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Hausdurchsuchung
Grundsätzlich darf eine Wohnung nur auf richterlichen Befehl von staatlichen Organen durchsucht werden. Eine Hausdurchsuchung ist zulässig, wenn angenommen werden muss, dass sich in der Wohnung eine Person versteckt, die einer Straftat verdächtig ist, oder wenn sich dort Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.
Bei Gefahr in Verzug können Sicherheitsorgane (z.B. Kriminalpolizei) eine Wohnung ausnahmsweise auch ohne richterlichen Befehl durchsuchen.
Ausführliche Informationen zum Thema "Haus- und Personendurchsuchung" finden sich auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion