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EU(EG)-Entscheidung

Eine EU(EG)-Entscheidung wird entweder vom Rat, vom Rat gemeinsam mit dem Parlament oder von der Kommission angenommen und betrifft Einzelfälle. Mittels einer EU(EG)-Entscheidung können die Organe von einem Mitgliedstaat oder einer Unionsbürgerin/einem Unionsbürger verlangen, dass sie/er handelt oder eine Handlung unterlässt, sie können ihr/ihm Rechte übertragen und Verpflichtungen auferlegen.

Eine EU(EG)-Entscheidung ist individuell, und die Adressaten der EU(EG)-Entscheidung müssen einzeln in der EU(EG)-Entscheidung genannt werden. Dies unterscheidet sie von der EU(EG)-Verordnung, die in allen ihren Teilen verbindlich ist.

Letzte Aktualisierung: 8. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion