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Bewohnervertretung
Die Zulässigkeit von Freiheitsbeschränkungen in Einrichtungen (Alten- und Pflegeheimen, in Behinderteneinrichtungen, in Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger und Krankenanstalten, ausgenommen psychiatrische Abteilungen) ist in Österreich gesetzlich genau geregelt. Freiheitsbeschränkungen dürfen in Anstalten nur dann eingesetzt werden, wenn eine Person intellektuell beeinträchtigt oder psychisch erkrankt ist und eine aktuelle Selbst- oder Fremdgefährdung besteht und die Form der Beschränkung unerlässlich ist zur Gefahrenabwehr und es keine schonendere Maßnahme gibt.
Damit die betroffenen Personen ihre Rechte wahrnehmen können, werden von gesetzlich anerkannten Vereinen Bewohnervertreterinnen/Bewohnervertreter namhaft gemacht, die besonders ausgebildet, von den Einrichtungen unabhängig und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
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