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Betrug

Beim Betrug täuscht die Täterin/der Täter das Opfer bewusst über Tatsachen. Diese Täuschung muss einen Irrtum der Getäuschten/des Getäuschten zur Folge haben, der diese/diesen wiederum zu einer Vermögensverfügung (Handlung, Duldung oder Unterlassung; z.B. das Opfer gibt Sachen heraus; das Opfer erbringt Leistungen) veranlasst. Diese Vermögensverfügung der Getäuschten/des Getäuschten bewirkt, dass die Getäuschte/der Getäuschte oder eine dritte Person einen Vermögensschaden erleidet und führt gleichzeitig zu einer unrechtmäßigen Bereicherung der Täterin/des Täters oder einer anderen Person.

Beispiel

Kaufvertragsabschluss trotz nicht vorhandener Geldmittel zur Erfüllung

Der Vorsatz der Täterin/des Täters muss sich auf alle oben beschriebenen Merkmale (Tatbildmerkmale) beziehen. Darüber hinaus muss die Täterin/der Täter den Vorsatz haben, sich oder eine andere Person durch das Verhalten der Getäuschten/des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern.

Der Betrug ist vollendet, wenn ein Vermögensschaden bei der getäuschten Person oder einer dritten Person eingetreten ist.

Ausführliche Informationen zum Thema "Betrug" finden sich auf oesterreich.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 8. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion