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Auswärtsgeschäft

Wenn ein Vertrag zwischen einer Konsumentin/einem Konsumenten und einer Unternehmerin/einem Unternehmer außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens abgeschlossen wurde, liegt ein sogenanntes "Auswärtsgeschäft" oder ein "Außergeschäftsraumvertrag" vor. Beispiel: Vertragsabschluss in der Wohnung oder auf der Straße. Früher wurden derartige Geschäfte als "Haustürgeschäfte" bezeichnet.

In der Regel können Konsumentinnen/Konsumenten innerhalb von 14 Tagen von einem Auswärtsgeschäft zurücktreten. Die Rücktrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden. Aus Beweisgründen wird jedoch empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion