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Auskunftsbeschränkung

Im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung aus dem Strafregister bedeutet Auskunftsbeschränkung, dass unter bestimmten Voraussetzungen Personen, die bereits von einem Strafgericht verurteilt wurden, für berufliche oder private Zwecke eine Strafregisterbescheinigung ("Führungszeugnis") ausgestellt wird, in der keine Verurteilungen aufscheinen.

Die Auskunftsbeschränkung steht Verurteilten unter folgenden Voraussetzungen zu:

  • Sie dürfen höchstens viermal verurteilt worden sein
  • Die Summe aller Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen darf neun Monate nicht übersteigen
  • Mit den einzelnen Urteilen darf keine strengere als eine höchstens sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt worden sein

Hinweis

Werden die Zahl der Verurteilungen, die Strafsumme oder die Strafhöhe bei den einzelnen Verurteilungen überschritten, fällt die Auskunftsbeschränkung wieder weg.

Wenn die Auskunftsbeschränkung nicht sofort mit Rechtskraft des Urteils wirksam wird, wird am Ende des Textes der Strafregisterbescheinigung angegeben, wann sie eintritt oder ob sie ausgeschlossen ist.

Nur bei bestimmten, besonders sensiblen Berufen und Freizeitbeschäftigungen, vor allem bei solchen, die in irgendeiner Weise mit Waffen oder Sprengstoff zu tun haben, wirkt die Auskunftsbeschränkung nicht, ebenso wenig dann, wenn polizeiliche oder gerichtliche Erhebungen wegen des Verdachtes einer weiteren strafbaren Handlung geführt werden.

Ausführliche Informationen zum Thema "Strafregister" finden sich auf oesterreich.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion