Informationsfreiheit 

Mit dem Informationsfreiheitsgesetz ist Information für staatliche (staatsnahe) Stellen die Regel und Geheimhaltung die Ausnahme. Anstelle des Amtsgeheimnisses wurde eine neue Transparenz auf zwei Säulen geschaffen:

"Information" im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes ist jede (vorhandene) Aufzeichnung im Wirkungs-, Tätigkeits- oder Geschäftsbereich einer informationspflichtigen Stelle, die amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dient.

Proaktive Veröffentlichungspflicht

Organe der Verwaltung, der Gesetzgebung, der Gerichtsbarkeit und der staatlichen Kontrolle müssen grundsätzlich Informationen von "allgemeinem Interesse", die sie erstellt oder in Auftrag gegeben haben, proaktiv und kostenlos im Internet veröffentlichen. "Proaktiv" bedeutet, unabhängig davon, ob danach gefragt wird und in einer Art und Weise, die für alle zugänglich ist. Diese Informationen werden von der Verwaltung in einem Informationsregister unter data.gv.at oder von anderen informationspflichtigen Stellen auf Websites wie parlament.gv.at oder ris.bka.gv.at. zur Verfügung gestellt.  

Hinweis

"Informationen von allgemeinem Interesse" sind jene, die für einen größeren Personenkreis relevant sind, z.B. Geschäftseinteilungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter sowie Studien, Gutachten, Umfragen oder Verträge.

Informationspflichtige Stelle (kein Antrag)

Zur proaktiven Veröffentlichung verpflichtet sind

  • alle Verwaltungsorgane von Bund, Ländern und Gemeinden (inklusive mit der Verwaltung betraute Organe)
  • Nationalrat und Bundesrat
  • Rechnungshof, Volksanwaltschaft
  • Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichte, Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof

Eine Ausnahme von der proaktiven Veröffentlichungspflicht gibt es für Gemeinden bis zu einer Grenze von 5.000 Einwohnerinnen/Einwohnern. Diese können Informationen jedoch freiwillig veröffentlichen.

Grundrecht auf Zugang zu Informationen

Jede Person hat ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen und kann diese bei bestimmten staatlichen bzw. staatsnahen Stellen anfragen. Sie muss dafür einen Antrag stellen.

Informationspflichtige Stelle (auf Antrag)

Zur individuellen Informationserteilung verpflichtet sind

  • alle Verwaltungsorgane von Bund, Ländern und Gemeinden (inklusive mit der Verwaltung betraute Organe)
  • (nicht hoheitlich tätige) Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegen – davon ausgenommen sind börsennotierte Gesellschaften

Ablauf und Rechtsschutz

Eine Anfrage muss in keiner bestimmten Form gestellt werden. Sie kann z.B. schriftlich, mündlich oder telefonisch gemacht werden.

  • Die Information muss innerhalb von vier Wochen erteilt werden. 
  • In manchen (komplexen) Fällen ist eine Fristerstreckung um weitere vier Wochen möglich.
  • Wird die Information nicht erteilt, kann ein Bescheid beantragt werden.
  • Der Bescheid muss innerhalb von zwei Monaten ausgestellt werden.
  • Bei Verweigerung der Information oder nicht fristgerechter Bearbeitung (Säumnis) kann Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht erhoben werden, das binnen zwei Monaten zu entscheiden hat.

Der Zugang zur Information muss nicht gewährt werden, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich ist oder die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.

Geheimhaltungsgründe

Im Einzelfall können der proaktiven Veröffentlichungspflicht und dem Grundrecht auf Zugang zur Information Geheimhaltungsgründe entgegenstehen, sodass Informationen dann nicht veröffentlicht werden dürfen. 

Das können z.B. zwingende integrations- oder außenpolitische Gründe, Interessen der nationalen Sicherheit, Landesverteidigung, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, aber auch die Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der verpflichteten Stellen oder die Wahrung überwiegender berechtigter Interessen anderer sein (soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist). Diese Interessen betreffen z.B. den Datenschutz, die Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, das Redaktions- oder das Bankgeheimnis und erfordern eine umfassende Abwägung.

Das im Datenschutzgesetz normierte und im Verfassungsrang stehende Grundrecht auf Datenschutz räumt jeder juristischen und natürlichen Person unabhängig von der Staatsbürgerschaft grundsätzlich einen Anspruch auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten ein, dessen Beschränkung nur in sehr engen Grenzen zulässig ist.

Hinweis

Mit dem Recht auf Zugang zur Information und dem Recht auf Datenschutz liegen zwei (gleichrangige) Grundrechte vor. Das Zusammenspiel dieser beiden Grundrechte, das eine (Interessen-)Abwägung im Einzelfall erfordert, macht die Datenschutzbehörde in einem Leitfaden zum Thema.

Letzte Aktualisierung: 01.09.2025
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