Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung

Zuständigkeit der Sozialversicherungsträger in der Krankenversicherung

Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung sind im Falle eines Freizeitunfalls die folgenden Sozialversicherungsträger als Krankenversicherungsträger zuständig:

Krankmeldung an den Arbeitgeber

Ist eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer als Folge eines Freizeitunfalls an der Arbeitsleistung verhindert, so ist er oder sie verpflichtet, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) in Kenntnis zu setzen.

Auf USP.gv.at. finden sich nähere Informationen auf den Seiten: Krankmeldung, Krankengeld und Entgeltfortzahlung bei Krankheit.

Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung

Folgende Maßnahmen werden seitens der gesetzlichen Krankenversicherung als Folge eines Freizeitunfalls gewährt:

  • Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe sowie der ärztlichen Hilfe gleich gestellte Leistungen, z.B. Psychotherapie, klinische Psychologie, Physiotherapie)
  • Medizinische Hauskrankenpflege
  • Anstaltspflege
  • Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
  • Wiedereingliederungsgeld nach langem Krankenstand
  • Rehabilitationsgeld bei geminderter Arbeitsfähigkeit
  • Hilfe bei körperlichen Gebrechen
  • Zahnbehandlung, Zahnersatz, kieferorthopädische Behandlungen
  • Maßnahmen der Gesundheitsförderung (allgemeine Beratung und Aufklärung über Verhütung von Krankheiten und Unfällen)
  • Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
  • Freiwillige Leistungen bzw. im pflichtgemäßen Ermessen
    • Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Kuraufenthalte, Zuschüsse zu solchen)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 09.05.2025
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger
Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung