Häusliche Gewalt
Die vier Säulen des Gewaltschutzgesetzes
Mit dem am 1. Mai 1997 in Kraft getretenen ersten Gewaltschutzgesetz hat der österreichische Staat klar festgelegt: Häusliche Gewalt ist keine Privatsache. Es wurde der Grundsatz "Wer schlägt, muss gehen" eingeführt.
Das Gewaltschutzgesetz wurde seitdem mehrfach verbessert und ruht heute auf vier wichtigen Säulen:
Die Polizei kann eine Person, von der Gewalt ausgeht, für zwei Wochen aus der gemeinsamen Wohnung verweisen. Die gefährdende Person darf die Wohnung in dieser Zeit nicht betreten (Betretungsverbot) und sich der gefährdeten Person in einem Umkreis von 100 Meter nicht annähern (Annäherungsverbot). Zusätzlich gilt in dieser Zeit für die gefährdende Person ein Waffenverbot.
Wenn ein längerfristiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, kann beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Damit kann der Schutz für die gefährdete Person auf bis zu ein Jahr verlängert werden.
In allen Bundesländern gibt es Gewaltschutzzentren. Sie bieten allen Menschen, die von Gewalt im eigenen Zuhause, im persönlichen Umfeld oder von Stalking bedroht oder betroffen sind, kostenlose Hilfe und Unterstützung.
Seit dem Jahr 2021 müssen alle Personen, gegen die ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde, verpflichtend an einer insgesamt sechsstündigen Gewaltpräventionsberatung teilnehmen. Diese Beratungsstellen arbeiten mit den Gewaltschutzzentren zusammen, um einen möglichst umfassenden Opferschutz zu ermöglichen.
Weiterführende Informationen
- Hilfsangebote bei Gewalt gegen Frauen und Mädchen
- Einstweilige Verfügung durch das Bezirksgericht bei Gewalt in Wohnungen
- Gewaltschutzzentren
- Beratungsstellen bei sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen
- Frauen- und Mädchenberatungsstellen
