Recht auf Reparatur von Waren

Hinweis

Die Neuerungen gelten ab 1. Oktober 2026.

Herstellerinnen/Hersteller müssen künftig an bestimmten Haushaltsprodukten, wie Waschmaschinen oder elektronischen Displays, Reparaturen durchführen ("Recht auf Reparatur", "Right to Repair [R2R]"). Ein standardisiertes Formular mit wichtigen Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe freiwillig zur Verfügung stellen können, erleichtert u.a. den Preisvergleich. Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung führen zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

Mit den neuen Regelungen wird die Reparatur von Waren erleichtert und attraktiver gemacht, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen. Grundlage dafür ist das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), mit dem in Österreich die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt wurde. 

Welche Rechte Verbraucherinnen/Verbraucher durch das neue Recht auf Reparatur haben und wie sie diese im Streitfall durchsetzen können:

Reparaturverpflichtung der Hersteller

Für bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen, sind Herstellerinnen/Hersteller künftig verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucherinnen/Verbraucher eine Reparatur durchzuführen (es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich). Voraussetzung ist, dass der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.

Herstellerinnen/Hersteller müssen dazu ab dem Zeitpunkt, in dem sie das letzte Exemplar eines Gerätemodells in Verkehr gebracht haben, je nach Produktgruppe sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen.

Betroffene Produktgruppen sind derzeit (laufende Erweiterung durch die EU-Kommission möglich):

  • (Haushalts-)Waschmaschinen und (Haushalts-)Waschtrockner
  • (Haushalts-)Wäschetrockner,
  • (Haushalts-)Geschirrspüler,
  • Kühlgeräte,
  • elektronische Displays (z.B. TV-Geräte, Monitore),
  • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets,
  • Staubsauger,
  • Server und Datenspeicherprodukte,
  • Haushalts-Einzelraumheizgeräte,
  • Schweißgeräte sowie
  • Geräte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Bike-Akkus).

Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt. Die Herstellerin/der Hersteller kann für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät bereitstellen (kostenlos oder gegen angemessenes Entgelt). Die Herstellerin/der Hersteller darf eine Reparatur nicht ablehnen, nur weil das Gerät zuvor schon einmal von einem anderen Betrieb repariert wurde.

Herstellerinnen/Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen sowie Informationen über Reparaturdienstleistungen für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung bereitstellen. Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt. Außerdem dürfen Herstellerinnen/Hersteller keine vertraglichen Klauseln sowie Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die Reparaturen behindern oder erschweren.

Ist eine Herstellerin/ein Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, tritt an ihre/seine Stelle

  • die/der Bevollmächtigte,
  • ersatzweise die Importeurin/der Importeur,
  • ersatzweise die Vertreiberin/der Vertreiber der Ware;

es gibt also immer eine Ansprechstelle innerhalb der EU.

Das Europäische Formular für Reparaturinformationen

Reparaturbetriebe – also Unternehmen, die gewerblich Reparaturdienstleistungen anbieten (Herstellerinnen/Hersteller, Verkäuferinnen/Verkäufer oder unabhängige Werkstätten) – können Verbraucherinnen/Verbrauchern künftig freiwillig ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird.

Das Formular enthält u.a.

  • Angaben zum Reparaturbetrieb sowie zur defekten Ware;
  • die vorgeschlagene Reparaturmaßnahme samt Preis (bzw. die Berechnungsmethode und den Höchstpreis);
  • die voraussichtliche Reparaturdauer;
  • Verfügbarkeit und Kosten einer Ersatzware während der Reparatur;
  • verfügbare Nebenleistungen (z.B. Ausbau, Montage, Transport) samt Kosten.

Die Verwendung des Formulars ist freiwillig und kostenlos. Nur wenn eine Diagnose (z.B. Vor-Ort- oder Ferndiagnose) notwendig ist, um den Defekt und die Reparaturkosten festzustellen, darf dafür ein Entgelt verlangt werden. Der Reparaturbetrieb muss dann aber vorab über diese Kosten informieren.

Der Reparaturbetrieb darf die im Formular genannten Bedingungen, insbesondere den Preis, 30 Tage lang nicht ändern. Nimmt die Verbraucherin/der Verbraucher das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Reparaturvertrag genau zu diesen Bedingungen zustande. Damit kann die Verbraucherin/der Verbraucher in Ruhe mehrere Angebote vergleichen, ohne befürchten zu müssen, dass sich der Preis in der Zwischenzeit ändert.

Folgen für die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers

Wird ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Reparatur wird die Gewährleistungsfrist auf insgesamt drei Jahre verlängert.

Nach der in Österreich geltenden Rechtslage führt eine Anerkennung des Mangels durch eine Reparaturzusage oder einen Reparaturversuch überdies zu einer Unterbrechung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist und somit zum Neubeginn der zweijährigen Frist für die gesamte Ware.

Bevor der Mangel behoben wird, muss die Verkäuferin/der Verkäufer aktiv darüber informieren, dass zwischen Reparatur und Austausch mit einer Neuware gewählt werden kann und dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist verlängert. Je nach besonderen Eigenschaften der betroffenen Warenkategorie kann die Verkäuferin/der Verkäufer während der Reparatur unentgeltlich eine gleichwertige Ersatzware – auch eine überholte ("refurbished") Ware – leihweise zur Verfügung stellen. Wird der Austausch der Ware gewählt, darf die Unternehmerin/der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucherin/des Verbrauchers auch eine überholte ("refurbished") Ware liefern.

Hinweis

Diese Neuerungen gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung

Direkte vertragliche Ansprüche: Wenn ein vollständig ausgefülltes Europäisches Formular für Reparaturinformationen übergeben und die darin genannten Bedingungen fristgerecht angenommen wurden, ist ein verbindlicher Vertrag zu genau diesen Bedingungen zustande gekommen. Erbringt der Betrieb die Leistung nicht wie vereinbart, können – wie bei jedem anderen Vertrag – die allgemeinen zivilrechtlichen Behelfe genutzt werden (z.B. Erfüllung einfordern, ggf. Schadenersatz geltend machen).

Gerichtliche Rechtsverfolgung: Ansprüche aus der Reparaturverpflichtung der Herstellerinnen/Hersteller sowie aus der Gewährleistung der Verkäuferin/des Verkäufers können bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

Kollektiver Rechtsschutz: Verbraucherschutzorganisationen und Interessenvertretungen wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer (AK) werden in kollektivem Interesse tätig, um die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen, beispielsweise im Rahmen von Musterprozessen oder Verbandsklagen.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz