Initiativantrag: Einkommensteuergesetz
Unter anderem soll Feiertagsarbeit ab dem Jahr 2026 bis zu 400 Euro monatlich steuerfrei gestellt werden.
- Einbringung im Nationalrat: 16. Dezember 2025
- Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Jänner 2026
Hauptgesichtspunkte
Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 19. Dezember 2024 hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1. Jänner 2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitgeberin/Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht. Diese Rechtslage soll bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich gesetzlich verankert werden.
Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat soll für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten bleiben. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 soll der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.
Die Möglichkeit, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen ("phantom shares") erfolgte Vergütung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG (USP) umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss, ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Die Regelung soll um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert werden.
Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware sollen die neuen Regelungen im Rahmen einer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber spätestens bis Ende Mai 2026 durchzuführenden Aufrollung berücksichtigt werden.
